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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen beziehen sich auf alle Leistungen und Lieferungen, die in Zusammenhang mit Veranstaltungen in den dafür vorgesehenen Räumen und Außenanlagen der Bildungsstätte stehen.

Als Vertragspartner gelten die im Belegungsvertrag angegebene Veranstalter/in und die Jugendbildungsstätte.
Auf die erhaltene schriftliche bzw. (fern-) mündliche Reservierungsanfrage erhält unser Kunde innerhalb weniger
Tage ein Reservierungsvertragsangebot, welches wir bitten hinsichtlich der dort genannten Daten genau zu prüfen.
(Reservierungsumfang/Art u. Anzahl der reservierten Zimmer/Buchungszeitraum/Zusatzleistungen/Personenzahl etc.)
Die im Reservierungsangebot genannten Preise beziehen sich auf die gebuchte Unterkunft und Verpflegung
für die angegebene Personenzahl.
Mit dem Eingang eines ordnungsgemäß ausgefüllten und rechtsgültig unterzeichneten Exemplars des Belegungsvertrages in der Bildungsstätte und dem fristgerechten Zahlungseingang der mit dem Reservierungsvertragsangebot geforderten Anzahlung kommt ein für beide Seiten bindendes Vertragsverhältnis zu Stande. Eine weitere schriftliche bzw. mündliche Rückbestätigung unsererseits hierzu erfolgt nicht. Verstreicht die Anzahlungsfrist ohne Anzahlungseingang, wird die Reservierung von uns ohne weitere Rücksprache mit dem Kunden gelöscht.

Vertragliche Leistungen
Der Belegungsvertrag enthält alle vereinbarten Leistungen. Nachträglich ergänzende Aufträge von Veranstaltern sind mit der Jugendbildungsstätte schriftlich zu verabreden.
Die Jugendbildungsstätte ist verpflichtet, die von Veranstaltern bestellten und von der Jugendbildungsstätte zugesagten Leistungen zu erbringen. Veranstalter sind verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen an Dritte.

Technische Einrichtungen, Anschlüsse und Geräte
Werden seitens der Jugendbildungsstätte oder auf Verlangen von Veranstaltern technische Geräte oder sonstige Einrichtungen überlassen oder von Dritten beschafft, geschieht dies im Namen und auf Rechnung von Veranstaltern. Diese stellen die Jugendbildungsstätte von allen Ansprüchen der Überlassung seitens Dritter frei und
haften für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der betreffenden Geräte und Einrichtungen.
Entstehen bei Veranstaltungen Betriebskosten über das Maß üblicher Nutzung hinaus (Strom, Wasser und Heizwärme), darf die Jugendbildungsstätte diese pauschal erfassen und umlegen.
Die Verwendung eigener technischer Geräte und Anlagen von Veranstaltern unter Nutzung des Stromnetzes der Bildungsstätte bedarf der vorherigen Zustimmung. Ausgenommen davon sind Abspielgeräte für Musik und elektronische Medien, Laptops und Projektoren.
Durch die Verwendung eigener Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an technischen Anlagen der Bildungsstätte gehen zu Lasten der Veranstalter. Entstehende Stromkosten darf die Jugendbildungsstätte pauschal erfassen und umlegen, sofern sie das Maß vertragsüblicher Nutzung überschreiten.
Störungen an von der Bildungsstätte zur Verfügung gestellten technischen und sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Bildungsstätte solche Störung nicht selbst zu vertreten hat.

Mitgebrachte Materialien und Wertgegenstände
Mitgebrachte Materialien und Gegenstände befinden sich auf Risiko der Veranstalter in den Veranstaltungsräumen bzw. in der Jugendbildungsstätte. Diese übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung.
Die Bildungsstätte stellt ihren Gästen auf Wunsch Möglichkeiten zur Aufbewahrung von Wertsachen zur Verfügung, in der Regel durch Zimmerschlüssel.
Darüber hinaus übernimmt die Bildungsstätte keine Haftung für persönliches Eigentum der Gäste.
Das Aufstellen und Anbringen von Dekorationen bedarf der vorherigen Zustimmung der Bildungsstätte. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Die Jugendbildungsstätte ist berechtigt, dafür gegebenenfalls einen behördlichen Nachweis zu verlangen.
Alle mitgebrachten Materialien und Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Wird dies unterlassen, darf die Bildungsstätte die Entfernung und Lagerung zu Lasten der Veranstalter vornehmen. Für in Veranstaltungsräumen verbliebene Gegenstände kann die Bildungsstätte für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen.
Im Haus gefundene Gegenstände werden bis zu einen Monat nach Veranstaltungsende aufbewahrt und auf Wunsch den jeweiligen Besitzern auf deren Kosten zugesandt. Nach Ablauf dieser Frist besteht darauf kein Anspruch mehr.

Bereitstellung und Rückgabe von Räumen
Sofern nicht anders vereinbart, stehen die Gästezimmer ab 11.00 Uhr bei Anreise am Nachmittag ab 16:00 Uhr des Anreisetages zur Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf frühere Bereitstellung. Die Zimmer sind am Abreisetag bis 10.00 Uhr, sonntags bis 14.00 Uhr geräumt an die Bildungsstätte zurückzugeben. Zugewiesene Seminar- und Veranstaltungsräume stehen den Veranstaltern im Zeitraum zwischen der vertraglich vereinbarten An- und Abreisezeit zur Verfügung.
Die Jugendbildungsstätte ist berechtigt, bei verspäteter Übergabe von Gästezimmern einen zusätzlichen Tagessatz zu berechnen. Ebenso kann Veranstaltern ein erhöhter Reinigungsaufwand von Zimmern und Veranstaltungsräumen in Rechnung gestellt werden.

Haftung der Bildungsstätte
Die Jugendbildungsstätte haftet für die Erfüllung der von ihr zugesagten Leistungen im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten. Im nicht leistungstypischen Bereich beschränkt sich die Haftung jedoch auf Leistungsmängel, Schäden, oder Folgeschäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Jugendbildungsstätte
zurückzuführen sind. Ansonsten haftet die Bildungsstätte nur im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen.
Sollten Störungen oder Leistungsmängel auftreten, so wird die Jugendbildungsstätte bei Kenntnis oder auf unverzügliche Problemanzeige von Veranstaltern hin bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Veranstalter sind verpflichtet, die Bildungsstätte rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens
hinzuweisen und das ihnen Zumutbare beizutragen, um Störungen zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

Haftung von Veranstaltern
Für den Aufenthalt erkennt der Veranstalter die geltende Haus- und Brandschutzordnung als verbindlich an. Für die Einhaltung aller die eigene Veranstaltung betreffenden gesetzlichen Bestimmungen sind die Veranstalter selbst verantwortlich, insbesondere für die Einhaltung der Aufsichtspflicht, des Jugendschutzes, der Vorgaben der Präventionsordnung des Erzbistum Berlin und der Jugendbildungsstätte und des Urheberrechts, das Einholen notwendiger behördliche Erlaubnisse sowie die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen.
Die Veranstalter stellen die Bildungsstätte von allen Rechtsfolgen und Haftungsansprüchen frei, die durch die Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen oder anderer Vorschriften bzw. durch nicht eingeholte behördliche Erlaubnisse in Zusammenhang mit der durchgeführten Veranstaltung entstehen.
Veranstalter haften für alle Schäden an Gebäuden, Inventar oder gegenüber Dritten, die durch Veranstaltungsteilnehmer, Besucher, Mitarbeitende, sonstige Dritte aus ihrem Bereich oder sie selbst verursacht werden. Schadensersatzansprüche der Jugendbildungsstätte werden ausschließlich über den Veranstalter reguliert.
Ist ein Auftraggeber nicht selbst Veranstalter oder wird ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit den Veranstaltern gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Belegungsvertrag.

Anmeldepflicht
Personen, die unsere Gäste während ihres Aufenthaltes bei uns besuchen, sind am Empfang bekannt zu geben. Personen, die nicht ordnungsgemäß angemeldet sind, wird in unserem Haus kein Aufenthalt gewährt.

Notfälle / Unfälle
Unfälle, Notfälle und Verletzungen jeglicher Art, die sich auf unserem Gelände ereignen, sind umgehend am
Empfang, in der Verwaltung oder der Hausleitung zu melden. Es ist immer ein Unfall- bzw. Notfallprotokoll
anzufertigen und uns zur Kenntnis zu geben bzw. in Kopie zu überlassen.

Rücktritt der Bildungsstätte vom Belegungsvertrag
Die Jugendbildungsstätte ist berechtigt, aus wichtigem bzw. sachlich gerechtfertigtem Grund vom Belegungsvertrag zurückzutreten, insbesondere:
falls höhere Gewalt oder andere von der Bildungsstätte nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
falls Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. von Veranstaltern oder Zwecken, gebucht werden
falls begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Bildungsstätte in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Bildungsstätte anzurechnen ist.
Tritt ein solcher Fall ein, so ist die Bildungsstätte berechtigt, den vollen vereinbarten Leistungspreis in Rechnung zu stellen.
Die Bildungsstätte hat die Veranstalter von einer Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es entsteht kein Anspruch von Veranstaltern auf Schadenersatz gegenüber der Bildungsstätte.

Rücktritt von Veranstaltern vom Belegungsvertrag
Abbestellung und Änderung von Leistungen
Ein Rücktritt vom Belegungsvertrag bedarf seitens der Veranstalter der schriftlichen Form.
Bei Vertragsrücktritt bzw. Verminderung der vereinbarten Teilnahmezahlen um mehr als fünf Personen ist die Jugendbildungsstätte berechtigt, Stornierungsgebühren (s. Preisliste) in Rechnung zu stellen.
Rechnungen
Sämtliche Rechnungen der Jugendbildungsstätte sind innerhalb von 28Tagen ohne Abzug zahlbar.
Schlussbestimmungen
Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Trägers der Jugendbildungsstätte.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.